Satzung

Satzung der EUROPA-UNION Deutschland –

Ortsverband Oldenburg i.H.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen EUROPA-UNION Deutschland, Ortsverband Oldenburg in Holstein.
  2. Der Sitz des Vereins ist Oldenburg in Holstein.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des europäischen Gedankens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage mit einem von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten, mit allen Rechten ausgestatteten Parlament. Zu diesem Zweck arbeitet der Verein im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Vereinen und Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben. Unter voller Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Verein bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen. Diese Zwecke will der Ortsverband Oldenburg verwirklichen   durch:
  • Pflege von Kontakten zu ausländischen Mitbürgern
  • Gestaltung und Mitwirkung in öffentlichen Informationsveranstaltungen
  • Organisation bürgernaher Treffen mit europäischen Mitbürgern,

z.B.  im Rahmen der bestehenden Städtepartnerschaften

  • Zusammenarbeit mit der Europa-Schule in Oldenburg
  1. Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Er ist keine Partei.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden und Zuschüsse aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder für unmittelbare noch für mittelbare Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Dem Verein gehören an:
  2. Ordentliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag oder durch Überweisung eines anderen Ortsverbandes erworben werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  6. Mitgliedschaften können natürliche Personen, Personenvereinigungen, Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts erwerben.
  7. Mit der Mitgliedschaft des Ortsverbandes erwirbt die Person gleichzeitig die Mitgliedschaften der Dachorganisationen auf Kreis-, Landes- und Bundesebene.

 

  • 5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen einer juristischen Person, Ausschluss, Auflösung der Mitgliedsorganisation und durch Tod.
  2. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
  3. Ausschluss und Ausschlussgründe sind der betroffenen Person vorher schriftlich mitzuteilen. Die Person hat zu dem Ausschlussverfahren ein schriftliches Einspruchsrecht. Über einen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
  4. Nach Ende der Mitgliedschaft hat die Person keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Hat ein Mitglied dem Verein mit Rücksicht auf die Mitgliedschaft Sacheinlagen zur Verfügung gestellt, so hat der Verein bei Verlust der Mitgliedschaft diese Sacheinlagen zurückzugeben, soweit dies beantragt wird.

 

  • 6 Organe
  1. Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. Die Organe haben die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Soweit eine Aufgabe keinem bestimmten Organ zugewiesen ist, ist der Vorstand zuständig.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses von mindestens 25 v.H. der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  5. Wahl und Entlastung des Vorstands
  6. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten
  7. Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags
  8. Bestellung der Rechnungsprüfer
  9. Feststellung der Jahresschlussrechnung
  10. die sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben
  11. Festsetzung des Jahresbeitrags

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. dem Vorsitzenden
  3. dem stellv. Vorsitzenden
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer
  6. den Beisitzern.
  7. Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  8. Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der Verein kann auch von dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister vertreten werden.
  10. An Sitzungen des Vorstands können auf Vorschlag des Vorsitzenden Gäste teilnehmen, soweit sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

 

  • 9 Beiträge

Die Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.  Über Beitragsbefreiungen und Beitragsreduzierung sind die Beitragsordnungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes zu beachten.

 

  • 10 Geschäftsordnung
  1. Der Vorstand kann für die Aufgaben im Verein, insbesondere für die Durchführung von Beschlüssen eine Geschäftsordnung erstellen und beschließen, an die die Mitglieder gebunden sind.
  2. Der Vorstand hat die Geschäftsordnung sowie notwendige Änderungen der Geschäftsordnung unverzüglich nach Erlass der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

 

  • 11 Haushaltsführung/Rechnungslegung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vorzulegen.
  3. Der Schatzmeister hat am Ende des Geschäftsjahres eine Abschlussrechnung mit einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Der Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
  4. Die Rechnungsprüfer erstatten über den Jahresabschluss ihren Prüfungsbericht.
  5. Die Mitgliederversammlung befindet auf Antrag nach den vorgelegten Berichten über die Entlastung des Vorstands.

 

  • 12 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit entschieden werden. Ein derartiger Beschluss ist möglich, wenn mindestens 25 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
  2. Die Liquidation führt der zuletzt amtierende Vorstand durch.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die EUROPA-UNION DEUTSCHLAND Landesverband Schleswig-Holstein e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.